Beitrag vom 11. Januar 2022
Corona-Regeln für Sport in NRW ab 09.02.
Corona-Schutzverordnung ab 09.02.2022
– Auch 16- und 17-jährige gelten als immunisiert!
– Status „getestet“ gilt für alle Schüler unabhängig vom Alter!
– 2G+ für Sport in Innenräumen bleibt bestehen!
Seit dem 09.02.2022, gilt eine aktualisierte Fassung der Corona-Schutzverordnung. Für den Sport relevant sind folgende Änderungen:
- Kinder/Jugendliche bis zum 18. Geburtstag gelten als immunisiert (bisher nur bis zum 16. Geburtstag).
- Schülerinnen und Schüler gelten unabhängig von ihrem Alter als getestet.
Bitte lasst euch nicht von Meldungen in den Medien irritieren, nach denen für Sport in Innenräumen angeblich kein 2G+ mehr gelten soll. Für Sport in Innenräumen gilt danach unverändert 2G+!
Zur Frage, wer als geboostert gilt, hat sich durch eine entsprechende Veröffentlichung des RKI eine Änderung ergeben. Auch hierzu ist eine aktualisierte Übersicht beigefügt.
Jugendliche Schülerinnen und Schüler bis zum 18. Geburtstag gelten als immunisiert
Jugendliche Schülerinnen und Schüler bis zum 18. Geburtstag werden immunisierten Personen gleichgestellt und können damit ohne PCR-Test am Sportbetrieb teilnehmen, auch wenn sie nicht geimpft oder genesen sind (gilt bis zum 16.01.22). Sie benötigen einen Schulnachweis.
Für ältere nicht-immunisierte Sportler*innen und für Jugendliche, die nicht mehr in der Schule sind und damit keine Schultestungen haben, ist ein aktueller PCR-Test als Teilnahmevoraussetzung notwendig!
Zusammenfassung
1. Jede Sportausübung sowohl im Innen- als auch im Außenbereich ist nur noch für genesene und geimpfte Personen erlaubt. Das gilt für den Trainings- und Wettkampfbetrieb (gilt nicht für den Profisport, s.u. Infobox)
2. Von dieser Regelung ausgenommen sind Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren (bis zum 18. Geburtstag)
3. Die Regelungen gelten auch für Zuschauerinnen und Zuschauer beim Besuch von Sportveranstaltungen. Zudem auch für Eltern und Begleitungen beim Eltern-Kind-Turnen.
4. Die Nachweise sind von den für die Sportangebote verantwortlichen Personen zu kontrollieren
5. Spätestens ab dem 26.11.2021 soll zur Kontrolle die vom Robert-Koch-Institut zur Verfügung gestellte „CovPassCheck-App“ genutzt werden
6. Personen, die den erforderlichen Nachweis nicht vorzeigen, sind vom Trainings- und Wettkampfbetrieb auszuschließen